Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. C._____ (vgl. 3.1. und 4.2.2. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). In seiner Stellungnahme vom 8. November 2024 setze sich Dr. med. C._____ umfassend mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenbeurteilung von Dr. med.