Während der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin eine traumatische Genese des Meniskusschadens ausschliesse, würden die behandelnden Ärzte sowie Dr. med. B._____ diesen auf das stattgehabte Ereignis zurückführen und würden dementsprechend eine degenerative Läsion des Meniskus verneinen. Aufgrund der "unauflösbaren widersprüchlichen" vorliegenden medizinischen Einschätzungen könne nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden. Konkrete und differenzierte Einwände eines Facharztes – wie sie hier vorliegen würden – seien geeignet, -6-