4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte sowie die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2024 im Wesentlichen vor, dass zumindest eine Teilkausalität des Unfalls für die Kniebeschwerden vorliege (vgl. Beschwerde S. 5). Der beratende Arzt lege nicht dar, weshalb die Operation ohne Unfallereignis zum gleichen Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre. Es würden diametral voneinander abweichende medizinische Beurteilungen vorliegen. Während der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin eine traumatische Genese des Meniskusschadens ausschliesse, würden die behandelnden Ärzte sowie Dr. med.