Das linke Knie der Beschwerdeführerin sei stets klinisch und bildgebend bandstabil gewesen, was als gutachterlich entscheidendes Kriterium der Unterscheidung zwischen traumatisch induzierten und gleichzeitig (überwiegend wahrscheinlich) entstandenen sowie degenerativen Meniskusläsionen gelte (VB M10 S. 6). Das Unfallereignis weise gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2022 eine Kontusion und dann eine Distorsion des linken Knies auf.