3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. September 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____ vom 4. April 2024. Darin hielt dieser als Diagnose eine degenerative Innenmeniskusläsion Knie links ICD-10 M23.32 fest (VB M10 S. 2) und führte aus, die beklagten Beschwerden bzw. objektiven Befunde würden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stehen.