1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom 28. Juli 2022 am 22. Juli 2022 beim Abstieg vom Sustenhorn mit dem linken Bein in eine Gletscherspalte kam, sich dabei das Bein verdrehte und das linke Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.