Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.506 / lf / nl Art. 82 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitzender Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Steinengraben 55, 4051 Basel Beschwerde- Branchen Versicherung Genossenschaft, Sihlquai 255, 8031 Zürich gegnerin vertreten durch Dr. Gilles Benedick, Rechtsanwalt und Notar, Via Ariosto 6, Postfach, 6901 Lugano Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 10. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung ob- ligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom 28. Juli 2022 am 22. Juli 2022 beim Abstieg vom Sustenhorn mit dem linken Bein in eine Gletscher- spalte kam, sich dabei das Bein verdrehte und das linke Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versiche- rungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt. Mit Ver- fügung vom 29. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versiche- rungsleistungen im Zusammenhang mit den noch bestehenden linksseiti- gen Kniebeschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum fraglichen Unfall per 14. November 2023 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates sowie Praktischer Arzt, vom 10. Oktober 2024 zu den Akten. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten, ein- schliesslich einer Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 8. November 2024, ein. 2.3. Mit Replik vom 20. Januar 2025 und Duplik vom 30. Januar 2025 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit den linksseitigen Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K22) zu Recht per 14. November 2023 ein- gestellt hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 2.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften -4- Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein. 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. September 2024 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____ vom 4. April 2024. Darin hielt dieser als Diagnose eine degenerative Innenmeniskuslä- sion Knie links ICD-10 M23.32 fest (VB M10 S. 2) und führte aus, die be- klagten Beschwerden bzw. objektiven Befunde würden nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum gemeldeten Ereignis stehen. Das linke Knie der Beschwerdeführerin sei stets klinisch und bildgebend bandstabil gewesen, was als gutachterlich entscheidendes Kriterium der Unterscheidung zwischen traumatisch indu- zierten und gleichzeitig (überwiegend wahrscheinlich) entstandenen sowie degenerativen Meniskusläsionen gelte (VB M10 S. 6). Das Unfallereignis weise gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 8. August 2022 eine Kontusion und dann eine Distorsion des linken Knies auf. In einer zeitnahen MRT-Untersuchung des Knies am 27. Juli 2022 habe sich eine eindeutige Bandstabilität gezeigt, korrespondierend zur Klinik, sowie eine ausschliess- lich degenerative Lappenrissbildung am medialen Meniskus, deren reines Symptomatischwerden nach dem Ereignis spätestens vier Wochen danach im Status quo ante angekommen gewesen sei, da sich keine strukturelle Veränderung, hervorgerufen durch das Kontusions-/Distorsionsereignis am 22. Juli 2022, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet habe (VB M10 S. 6 f.). Die für traumatisch entstandene Meniskusläsionen aufge- stellten Kriterien gemäss Fachliteratur (vgl. VB M10 S. 7 f.) hätten eindeutig klinisch und bildgebend gefehlt. Es sei keine durch das Ereignis verur- sachte oder beeinflusste mediale Meniskusläsion am linken Knie der Be- schwerdeführerin mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf- getreten. Dieser Sachverhalt begründe keine natürliche Kausalität der ope- rativ behandelten Befunde am 17. Januar 2024 durch Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates (vgl. VB M6), und begründe nach der Kniedistorsion/-kontusion am 22. Juli 2022 den Status quo ante nach drei bis vier Wochen (VB M10 S. 8). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -5- beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Berichte ihrer behan- delnden Ärzte sowie die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2024 im Wesentlichen vor, dass zumindest eine Teilkausalität des Unfalls für die Kniebeschwerden vorliege (vgl. Beschwerde S. 5). Der beratende Arzt lege nicht dar, weshalb die Operation ohne Unfallereignis zum gleichen Zeitpunkt medizinisch notwendig geworden wäre. Es würden diametral voneinander abweichende medizinische Beurteilungen vorliegen. Während der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin eine traumatische Genese des Meniskusschadens ausschliesse, würden die behandelnden Ärzte sowie Dr. med. B._____ diesen auf das stattgehabte Ereignis zurück- führen und würden dementsprechend eine degenerative Läsion des Menis- kus verneinen. Aufgrund der "unauflösbaren widersprüchlichen" vorliegen- den medizinischen Einschätzungen könne nicht auf die versicherungsin- terne Beurteilung abgestellt werden. Konkrete und differenzierte Einwände eines Facharztes – wie sie hier vorliegen würden – seien geeignet, -6- zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Kreis- arztes zu wecken. Mangels Beweises des "Wegfalls der Kausalität der Ge- sundheitsschädigung und dem Unfallereignis vom 22. Juli 2022" falle die Rückfallkausalität der heutigen Beschwerden jedenfalls nicht bereits von vornherein weg und die Beschwerdegegnerin habe weiterhin die gesetzli- chen Leistungen zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6; Replik S. 3). 4.2. 4.2.1. In der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenbeurteilung vom 10. Oktober 2024 hielt Dr. med. B._____ fest, seiner Meinung nach seien im vorliegenden Fall durchaus sowohl eine axiale Stauchung als auch eine Rotation im Traumamechanismus involviert. Zu- sätzlich lasse sich im MRI vom 27. Juli 2022 nachweisen, dass ein Häma- tom kranial des lateralen Gastrocnemius-Muskelbauches vorhanden gewe- sen sei, was für die Rasanz des Traumas Rückschlüsse zulasse. Dass eine Meniskusläsion ausschliesslich in Kombination mit Band- oder Kapselver- letzung zustande kommen könne, lasse sich mit den Erfahrungen aus dem klinischen Alltag nicht in Einklang bringen. Regelmässig könnten isolierte Verletzungen festgestellt werden, ungeachtet des Alters oder der degene- rativen Vorschädigungen der Meniskusstruktur. Auch im vorliegenden Fall sei im MRI-Bericht von 2022 eine Signalalteration im angrenzenden Kap- selgewebe dokumentiert worden, was auf eine mögliche Scherstressbelas- tung schliessen lasse. Aus diesen Gründen sei seiner Ansicht nach eine zumindest teilweise Unfallkausalität durch das Traumaereignis in diesem Fall herzustellen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). 4.2.2. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. C._____ führte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2024 aus, es müsse als sehr un- wahrscheinlich beurteilt werden, dass das Ereignis vom 22. Juli 2022 zu einer traumatischen medialen Meniskusläsion geführt habe. Intraoperativ habe am 17. Januar 2024 eine eindeutige degenerative Kniesituation vor- gelegen. Es seien weder Bänder verletzt gewesen, noch hätten sich andere traumatische Kniebinnenläsionen gezeigt (S. 6). Dr. med. B._____ gebe in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 an, dass durchaus sowohl eine axiale Stau[ch]ung als auch eine Rotation im Traumamechanismus hätten involviert sein können. Dies werde weder be- stritten noch angezweifelt. Allerdings sei ein Hämatom bei einer Stau[ch]ung am lateralen Gastrognemius als eindeutig extraartikulär und sehr wahrscheinlich kontusionsbedingt zu werten. Den beurteilten Status quo ante gemäss der Beurteilung am 4. April 2024 beeinflusse dies nicht (S. 6 f.). Dass Dr. med. B._____ aus seiner eigenen Erfahrung und dem klinischen Alltag "in Eingang bring[e]", dass Korbhenkelmeniskusläsionen auch ohne Bandverletzungen vorkommen würden, sei der Tatsache -7- geschuldet, dass sich die Menisken mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 20. Lebensjahr degenerativ zu verändern beginnen würden und deswegen diese Meniskusläsionen ohne korrespondierende Bandläsionen rein degenerativer Natur zustande kämen und sichtbar seien. Dass nun eine Signalalteration in der MRT-Untersuchung im angrenzenden Kapsel- gewebe auf eine mögliche Scher-Stressbelastung schliessen lasse, lasse sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder postulieren noch sei es etabliert kriterienbasiert nachzuweisen, da keine Bänder involviert gewe- sen seien (S. 7). Das Auftreten einer Meniskusläsion könne durchaus nach einer Kontusion im Rahmen einer degenerativ veränderten Meniskusstruk- tur zustande kommen, erkläre jedoch nicht die überwiegend wahrscheinli- che und auch nicht die teilweise vorhandene Kausalität dieser Läsion. Vor- liegend sei eine degenerative Gewebeveränderung am Meniskus in der MRT-Untersuchung dokumentiert, wobei ein Unterflächenriss, in das Hin- terhorn ziehend, als die typische degenerative Meniskusläsion loco clas- sico angesehen werde (S. 7 f.). Dass nun anlässlich des Ereignisses Zug- und Scherkräfte auf das Knie der Beschwerdeführerin gewirkt hätten, sei angesichts einer medialen Unterflächenhinterhornläsion, unverändert über ein Jahr, sehr unwahrscheinlich. Die in Frage kommende Version in diesem Zusammenhang sei hier weder dokumentiert noch bildgebend erkennbar. Es reiche nicht aus, die klinische Beobachtung einer Meniskusläsion ohne Bandstrukturverletzung als mögliches Szenario ohne klinische Kniestabili- tät als Indikator für eine Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens dieser Meniskusläsion anzuführen; besonders nicht die seltenen Scherkräfte. Her- vorzuheben sei zudem, dass in der angeführten Literatur betont konkreti- siert werde, dass eine adäquate Traumabeeinflussung auf das Knie unter Involvierung der Bandstrukturen im Rahmen von Verletzungen gefordert werde. Dies sei hier mit eindeutiger und stark überwiegender Wahrschein- lichkeit weder klinisch noch bildgebend nach dem Ereignis dokumentiert gewesen und anlässlich des operativen Eingriffes anderthalb Jahre später ebenfalls weder dokumentiert noch klinisch festgestellt worden. Es werde daher keine Veranlassung gesehen, aufgrund der individuellen subjektiven Meinung von Dr. med. B._____ eine Veränderung inhaltlicher Natur der am 4. April 2024 erfolgten Beurteilung vorzunehmen. Die von Dr. med. B._____ erwähnte Signalalteration im angrenzenden Kapselgewebe ent- spreche einem im Rahmen des Status quo ante angeführten Kurzzeitbe- fund extraartikulär, ohne anerkanntes Kriterium einer traumatisch indizier- ten Meniskusläsion zu sein (S. 8). 4.3. Dr. med. C._____ ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. In beweis- mässiger Hinsicht sind seine Berichte denjenigen eines versicherungsinter- nen Arztes (vgl. E. 3.2.2. hiervor) gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). -8- Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. C._____ (vgl. 3.1. und 4.2.2. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf ver- schiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und erge- ben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizini- schen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). In seiner Stellungnahme vom 8. November 2024 setze sich Dr. med. C._____ umfassend mit der im Be- schwerdeverfahren eingereichten Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2024 (vgl. E. 4.2.1. hiervor) auseinander und kam nach- vollziehbar sowie umfassend begründet und unter Bezugnahme auf ent- sprechende Fachliteratur zum Schluss, dass er keine Veranlassung sehe, aufgrund der individuellen subjektiven Meinung von Dr. med. B._____ eine Veränderung inhaltlicher Natur der am 4. April 2024 erfolgten Beurteilung (vgl. E. 3.1. hiervor) vorzunehmen (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Hinsichtlich der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2024 ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweis- rechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusam- menhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches sodann nicht (vgl. E. 2.1. hier- vor), worauf auch Dr. med. C._____ korrekterweise hinwies, indem er aus- führte, dass es nicht ausreiche, die klinische Beobachtung einer Meniskus- läsion ohne Bandstrukturverletzung als mögliches Szenario ohne klinische Kniestabilität als Indikator für eine Wahrscheinlichkeit des Zustandekom- mens dieser Meniskusläsion anzuführen; besonders nicht die seltenen Scherkräfte (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024 S. 8). Insgesamt vermögen die Ausführungen von Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2024 damit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C._____ zu begrün- den, wonach sich durch das Unfallereignis vom 22. Juli 2022 überwiegend wahrscheinlich keine strukturelle Veränderung ereignet habe und die un- fallbedingte vorübergehende Verschlimmerung nach spätestens vier Wo- chen abgeklungen gewesen sei (vgl. VB M10 S. 6 f.). Andere, von Dr. med. C._____ abweichende, hinreichend begründete, (fachärztlich-) medizinische Kausalitätseinschätzungen sind ausweislich der Akten entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Denn Formu- lierungen wie "nach Trauma…" (VB M4 S. 1 f.; M5; M9) treffen nur anam- nestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Darüberhinausgehend begründeten die behandeln- den Ärzte in keiner Weise, wieso bezüglich der noch über drei bis vier Wo- chen nach dem Unfallereignis vom 22. Juli 2022 hinaus geklagten linkssei- tigen Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich von einer traumatisch bedingten Genese auszugehen wäre. -9- Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Replik S. 2 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb un- behelflich ist, weil sie als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 4.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versiche- rungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der anspruchsrele- vante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkennt- nisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Da demnach davon auszugehen ist, dass die von der Beschwerdeführerin noch über drei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 22. Juli 2022 geklagten linksseitigen Kniebeschwerden in keinem natürlichen Kausalzu- sammenhang zum Ereignis vom 22. Juli 2022 mehr standen, ist die per 14. November 2023 erfolgte Leistungseinstellung im Zusammenhang mit den linksseitigen Kniebeschwerden durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6; Replik S. 3) gilt die Beweislastverteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- züglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4 in SZS 2017 S. 659). Vorliegend hat die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungspflicht für die drei bis vier Wochen nach dem Unfall- ereignis vom 22. Juli 2022 aufgetretenen linksseitigen Kniebeschwerden anerkannt, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den darüber- hinausgehenden linksseitigen Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Juli 2022 jedoch verneint (vgl. auch E. 2. Hiervor). Insofern kann die Beschwerdeführerin aus diesen beweisrechtlichen Regelungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller- eignis vom 22. Juli 2022 und den über drei bis vier Wochen nach dem Un- fallereignis noch geklagten linksseitigen Kniebeschwerden erübrigt sich so- dann vorliegend die Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem linksseitigen Meniskusriss unter dem Titel - 10 - einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG, da es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis gibt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 und 10 S. 70 f.). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2024 (VB K22) ist damit zu be- stätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker