Es ist demnach nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggeldleistungen ab dem 28. Juli 2023 (einen Tag vor Reiseantritt nach Ägypten) abgelehnt und vom Beschwerdeführer nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen ab dem 29. Juli 2023 infolge schuldhafter Meldepflichtverletzung zurückgefordert hat (vgl. VB 132). Nach dem Gesagten erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1 ff.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.