4.6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beurteilung von Dr. med. B._____, welche in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde, nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers sind Hinweise zu entnehmen, welche an der Beurteilung von Dr. med. B._____ auch nur geringe Zweifel begründen würden. Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).