4.5. Dr. med. B._____ führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 26. Februar 2024 nachvollziehbar aus, dass nach einem einfachen Kopfanprall ohne strukturelle Schädigung des Gehirns auf neurologischem Gebiet keine Unfallfolgen vorliegen würden und verneinte damit einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Kopfanprall und dem Schwindel bzw. den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers. Berichte von Fachärzten, welche der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B._____ widersprechen, reichte der Beschwerdeführer nicht ein, und auch die den Akten beiliegenden Berichte der behandelnden Ärzte weisen keine abweichende Beurteilung auf (VB 51 S. 3;