Mit den geschilderten Beschwerden sei diese Sportart nicht vereinbar. Es würden daher Zweifel an der Authentizität der Beschwerdeschilderung bestehen und ohne ein organisch-strukturelles Korrelat sei ein unfallkausaler Zusammenhang zum banalen Schädelanprall vom 29. Juni 2023 nicht überwiegend wahrscheinlich (VB 129 S. 5).