3.2. Dr. med. B._____ führte aus, gestützt auf die Schadenmeldung UVG und die zeitnahen Dokumentationen des Spitals C._____ vom 4. und 11. Juli 2023 hätten nach dem Anprall eines Rohres im Gesicht des Beschwerdeführers am 29. Juni 2023 weder eine Amnesie noch eine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Übelkeit und Erbrechen seien erstmals am 4. Juli 2023 im Zusammenhang mit Schwindel aufgetreten. Strukturelle unfallkausale Schäden am Gehirn seien mittels MRI vom 14. Juli 2023 ausgeschlossen worden. Die Kriterien der EAN/EFNS einer leichten traumatischen Hirnverletzung seien damit nicht erfüllt.