2.3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) zu Recht einen über den 28. Juli 2023 hinausgehenden Anspruch auf Taggelder verneint und die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat sowie ob sie die Heilbehandlungskosten zu Recht lediglich bis am 28. Februar 2024 übernommen hat.