"1. Der Einsprache-Entscheid vom 11.09.2024 sowie die Verfügung vom 29.02.2024 der Bescchwerde Gegnerin sei aufzuheben. 2. Dem Einsprechendem seien weiterhin Leistungen der Obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere Unfalltagegelder und Heilbehandlungskosten zu gewähren. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Einsprachgegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.