Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 29. Februar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kopfanprall und schloss den Fall per 28. Juli 2023 ab, wobei sie die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen vom Beschwerdeführer zurückforderte und die Heilkosten entgegenkommenderweise noch bis zum 28. Februar 2023 übernahm. Die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende Rechtsbegehren: