Nach dem Eingang neuer medizinischer Unterlagen sowie dem Hinweis auf Tauchferien des Beschwerdeführers tätigte die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen und holte unter anderem eine versicherungsmedizinische Beurteilung ein. Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 29. Februar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Kopfanprall und schloss den Fall per 28. Juli 2023 ab, wobei sie die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen vom Beschwerdeführer zurückforderte und die Heilkosten entgegenkommenderweise noch bis zum 28. Februar 2023 übernahm.