1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 6. Juli 2023 am 29. Juni 2023 während der Arbeit ein Rohr auffangen wollte und ihm dieses dabei ans Gesicht prallte und einen Schnitt am Augenlied verursachte. Infolgedessen anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.