Sie hat ihre Bedürftigkeit deshalb nicht dargelegt, womit das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen offengelassen werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten ist daher abzuweisen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.