5.3. Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich somit unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird sie über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Zur Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren) besteht hingegen kein Anlass (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4. S. 263 ff.). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Ziffer 4 der Rechtsbegehren). - 10 -