allfälligen neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung desselben seit dem 23. April 2013 (vgl. E. 5.1) aus orthopädischer Sicht nicht abgestellt werden. Auch aus der Aktenbeurteilung vom 24. Juni 2024 geht nicht hervor, dass sich Dr. med. E._____ hinsichtlich der somatischen Beschwerden mit allen wesentlichen Vorakten (vgl. insbesondere den Bericht von Dr. med. K._____, Facharzt für Radiologie vom 2. August 2021 [VB 138 S. 7]) befasst hat (vgl. VB 149 S. 2 f.).