5.2. Der RAD-Arzt Dr. med. J._____ äusserte sich in der Aktenbeurteilung vom 23. Oktober 2024 zum Zustand der HWS der Beschwerdeführerin und verneinte diesbezüglich eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2011 (VB 43.2). Im Übrigen geht aus seiner Aktenbeurteilung jedoch nicht hervor und bleibt unklar, ob er sich auch mit den übrigen, seit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C._____ vom 20. Mai 2011 ergangenen medizinischen Berichten auseinandersetzte (vgl. insbesondere den Bericht von Dr. med.