Damit fehlt es in der Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ vom 24. Juni 2024 an einer zur Einschätzung des Schweregrads einer psychischen Störung erforderlichen Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (vgl. BGE 141 V 281), weshalb auf die Aktenbeurteilung vom 24. Juni 2024 hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit September 2022 (Beginn der einjährigen Wartezeit; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie einer allfälligen neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung desselben seit der als -9-