Eine nachvollziehbare Beurteilung der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen basierend auf den von dieser festgehaltenen – sich nach Auffassung von Dr. med. E._____ unterschiedlich präsentierenden – psychiatrischen Befunden nahm letztere jedoch nicht vor (vgl. hingegen die konsiliarische Aktenbeurteilung von med. pract. I._____ vom 26. Juli 2016, in welcher dieser zu den ihm bei dessen Aktenbeurteilung vorliegenden psychiatrischen Befunden in nachvollziehbarer Weise Stellung nahm [VB 106 S. 3]). Damit fehlt es in der Aktenbeurteilung von Dr. med.