__ fest, dass keine Hinweise für neue somatische Beeinträchtigungen vorlägen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne aufgrund der neu eingereichten medizinischen Berichte keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt werden (VB 149 S. 2 f.).