Dr. med. E._____ führte in ihrer Aktenbeurteilung zudem aus, dass den neu eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Diagnosen entnommen werden könnten und unverändert von einer depressiven Symptomatik und Schmerzproblematik ausgegangen werden könne. Die Medikation sei seit mindestens 2018 nicht verändert worden und die ambulante Behandlungsfrequenz sei niedrig (1x / 4 Wochen). Eine stationäre psychosomatische Behandlung in der Klinik F._____ 2018 (vgl. VB 123) sei aus familiären bzw. privaten Gründen nach drei Wochen beendet worden. In den letzten Jahren seien keine Bemühungen einer intensiveren Behandlung erkennbar.