3. 3.1. 3.1.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt bildet die rechtskräftige Verfügung vom 23. April 2013 (VB 86), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte. Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 23. Dezember 2010 bzw. 20. Mai 2011, welches eine psychiatrische und eine rheumatologische Beurteilung umfasst, sowie der RAD-Aktenbeurteilung vom 14. Dezember 2012 (VB 72). 3.1.2. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. Dipl.-Psych. B._____ folgende Diagnosen (VB 37 S. 10):