2.2. Die Beschwerdegegnerin holte, nachdem ihr die Beschwerde mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 zugestellt worden war, eine weitere Stellungnahme des RAD vom 23. Oktober 2024 ein und beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 153) zu Recht verneint hat. -4-