1.2. Am 14. Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse Beschwerden, insbesondere Schmerzen in der linken Körperhälfte, Nacken- und Schulterschmerzen sowie eine Depression, welche sie auf den Sturz auf das Steissbein am 4. Juli 2008 zurückführte, wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. November 2016 trat die Beschwerdegegnerin daraufhin nicht auf das Leistungsbegehren ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit in der Folge in Rechtskraft erwachsenem Urteil VBE.2016.768 vom 9. Mai 2017 ab, soweit darauf eingetreten wurde.