Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin weitere medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 23. April 2013 verneinte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente erneut. Die Abweisung des Rentenbegehrens wurde durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2013.386 vom 11. März 2014 und letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_295/2014 vom 16. Juli 2014 bestätigt.