7. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 10 % (VB 206 S. 2) wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 17. September 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im - 10 -