6.2. Die Beschwerdeführerin hat sich am 29. September 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (VB 164). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Es hätte somit frühestens im März 2023 ein Rentenanspruch entstehen können, weshalb die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Mai 2022 bis Januar 2023, in dem gemäss ABI-Gut- achten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen war (vgl. VB 191 S. 11), zu Recht keine Rente zugesprochen hat.