6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass spätestens seit dem Revisionseingriff vom 26. April 2018 gemäss ABI auch für angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Selbst wenn ab Januar 2023 wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit gegeben gewesen wäre, müsse dies für den dazwischen liegenden Zeitraum zur Zusprechung einer ganzen Rente führen (vgl. Beschwerde S. 7).