5.4. Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ABI-Gutachtens inklusive ergänzender Stellungnahme sprechen (vgl. E. 4.1. hiervor). Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren (vgl. Beschwerde S. 8) in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das ABI-Gutachten ist somit davon auszugehen, dass ab Mai 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bestand.