In Bezug auf die Frage des Vorliegens des Störungsbilds einer Traumafolgestörung sei festzuhalten, dass kriteriengeleitet keine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren sei, da die Symptome für dieses Störungsbild ein halbes Jahr nach einem einmaligen schwer traumatisierenden Erlebnis auftreten müssten, was in der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nicht beschrieben sei. Die diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung umfasse unter anderem Störungen in der Affekt- und Impulsregulation, der Selbstwahrnehmung und der Beziehungen zu anderen Menschen sowie deren Viktimisierung.