Aufgrund des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin kam der ABI-Gutachter zum Schluss, dass diagnostisch zunächst von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), auszugehen sei. In Bezug auf die Frage des Vorliegens des Störungsbilds einer Traumafolgestörung sei festzuhalten, dass kriteriengeleitet keine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren sei, da die Symptome für dieses Störungsbild ein halbes Jahr nach einem einmaligen schwer traumatisierenden Erlebnis auftreten müssten, was in der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nicht beschrieben sei.