5.3.2. Der psychiatrische ABI-Gutachter führte aus, es sei zunächst zu prüfen, ob ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen oder der Traumafolgestörungen zu diagnostizieren sei. Aufgrund des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin kam der ABI-Gutachter zum Schluss, dass diagnostisch zunächst von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), auszugehen sei.