5.2.2. Den ABI-Gutachtern lag zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits eine umfassende Aktenlage vor (VB 191 S. 15 ff.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Mai 2024 führten die ABI-Gutachter aus, dass die neu eingereichten Arztberichte der Klinik D._____, insbesondere die Berichte der Schlafmedizin aus den Jahren 2020 und 2021 sowie das Einweisungszeugnis vom Jahr 2022, zwar im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht vorgelegen hätten, sich aus diesen Berichten aber keine neuen Aspekte ergäben. Insbesondere der Austrittsbericht der Klinik D.__