5. 5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das ABI-Gutachten gehe nicht genügend auf die für eine Revision erforderliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin ein, womit das ABI-Gutachten keine rechtsgenügliche Grundlage für die Verfügung vom 17. September 2024 biete (vgl. Beschwerde S. 4 f.). -6-