4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die ABI-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 191 S. 15 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 191 S. 25, 32, 42 f., 54, 61) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem ABI-Gutach- ten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.