nem Grund notwendig sei, ebenso wenig wie die Einnahme kniender oder kauernder Körperpositionen) seit Januar 2023 angenommen werden. Dabei bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (8-8.5 Stunden/Tag) mit einer 10%igen Leistungseinschränkung aufgrund der Schallempfindungs- Schwerhörigkeit beidseits und des Tinnitus (VB 191 S. 10 f.). -5- An dieser Beurteilung hielten die ABI-Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Mai 2024 fest (VB 201).