3.2. Der Verfügung vom 8. Mai 2018 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 16. November 2017 zugrunde. Interdisziplinär wurde "Folgen der distalen Unterschenkelfraktur rechts am 3. April 1999" als Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (VB 115.1 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten körperlich belastenden Tätigkeit sei aus somatisch-rheumatologischer Sicht aufgehoben.