1.2. Der Rentenanspruch blieb im Rahmen der von Amtes wegen im August 2004, August 2008 und Februar 2012 veranlassten Revisionen unverändert. Im Zuge der im Mai 2016 von Amtes wegen angehobenen Revision wurde die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachtet (psychiatrischrheumatologisches Gutachten vom 16. November 2017). Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2018 auf. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2018.446 vom 12. Dezember 2018 ab.