Dabei ist insbesondere die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. In Anbetracht des unvollständig abgeklärten anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).