4.4.5. Zusammenfassend bestehen damit konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teil- und damit auch des bidisziplinären Gutachtens vom 6. Dezember 2022 (vgl. E. 4.2 hiervor), weshalb sich gestützt darauf nicht zuverlässig beurteilen lässt, in welchem Mass der Beschwerdeführer in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in seiner Arbeitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Dementsprechend lässt sich auch dessen Rentenanspruch nicht abschliessend beurteilen. Da sich der relevante medizinische Sachverhalt als im Lichte der Untersuchungsmaxime nicht rechtsgenüglich erstellt erweist (Art. 43 Abs. 1 und Art.