4.4.4. RAD-Ärztin Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin, hielt daraufhin am 1. Juli 2024 fest, das Gutachten von Dr. med. B._____ sei von sehr hoher Qualität und erfülle in jeder Hinsicht die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten. Dr. med. B._____ habe in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 bekräftigt, dass seine gutachterliche Beurteilung hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert bleibe (VB 327 S. 2). Dass der Gutachter bekräftigt habe, dass er an seiner gutachterlichen Einschätzung festhalte, ist indes aktenwidrig. Vielmehr brachte Dr. med.