Allerdings legte er nicht dar, weshalb er (implizit) zum Schluss gelangte, dass die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht zutreffe. Dass er die von dieser erwähnten dissoziativen Zustände (vgl. VB 251) in seinem Teilgutachten nicht thematisiert hatte, räumte er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 denn auch ein (VB 323 S. 3). Er äusserte sich jedoch nicht dazu, ob aufgrund der von Dr. med. F._____ erwähnten dissoziativen Zustände gegebenenfalls von einer erheblicheren als der von ihm attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit auszugehen wäre.