4.4.3. Bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Gutachter Dr. med. B._____ einerseits und die behandelnde Ärztin sowie die zuständigen Personen der Stiftung E._____ andererseits ist festzuhalten, dass der Gutachter seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar an sich nachvollziehbar begründete (VB 302 S. 170 ff.) und die abweichenden Beurteilungen und Feststellungen in den ihm durchaus bekannten Vorakten auch vermerkte (VB 302 S. 161, 169). Allerdings legte er nicht dar, weshalb er (implizit) zum Schluss gelangte, dass die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin nicht zutreffe.