Der Beschwerdeführer sei gewissermassen psychisch in eine Abwärtsspirale geraten. Seine Angst- und Panikzustände hätten seine Versagensängste bei überhöhten Selbstansprüchen und einer teils realitätsfremden Selbsteinschätzung gegenseitig so sehr potenziert, dass er teils in dissoziative Zustände geraten sei und ihm sein Denken, Fühlen und Handeln sowie seine verbale Kommunikationsfähigkeit buchstäblich momentweise abhandengekommen seien (vgl. VB 251).