4.4. 4.4.1. Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Dezember 2022 (VB 302 S. 145 ff.) als nicht schlüssig und nachvollziehbar und macht geltend, der Beweiswert müsse ihm abgesprochen werden (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Er bringt im Wesentlichen vor, die gutachterliche Einschätzung, wonach er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, stehe in krassem Widerspruch zur Einschätzung seiner behandelnden Psychiaterin und widerspreche auch der Einschätzung der Arbeitsagogen der Stiftung E._____ diametral.