Abschliessend hielt er fest, aufgrund dieser Überlegungen und Antworten müsse er zunächst zum Schluss kommen, dass seine gutachterliche Beurteilung hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unverändert bleibe. Allerdings bestünden gewisse Unsicherheiten, denn die Einwände des Beschwerdeführers könnten – wie aus seiner Stellungnahme hervorgehe – zunächst auch nachvollzogen werden (vgl. VB 323 S. 3).